Verhandlungen

Der GAV kann im Einverständnis der unterzeichneten Parteien INFRI und VOPSI modifiziert werden. (GAV Art. 43.5).

Verhandlungsausschuss des GAV INFRI-VOPSI:

  • Verhandlungen werden nur geführt, sofern die Vertragsparteien sich mit diesen einverstanden erklären.
  • Die Vertragsparteien bestimmen das Objekt der Verhandlungen im gegenseitigen Einverständnis ihrer jeweiligen Vorstände.
  • Sie mandatieren sodann die Verhandlungskommission.
  • Sie können auch in Form einer paritären Arbeitsgruppe zusammengesetzt werden.
  • Zu Beginn jeder Verhandlung werden durch die Vertragsparteien jeweils 3 Delegierte pro Vertragspartei gewählt.
  • Bei der Wahl der Personen werden im Rahmen des Möglichen deren Sachkenntnisse des oder der zu behandelnden Themen berücksichtigt.
  • Die Generalsekretäre der Vertragsparteien sind von Amtes wegen Delegierte der jeweiligen Vertragspartei.

Règlement de négociation de la CCT INFRI